Tritt mit Beginn des Rechnungsjahrs 2027 in Kraft (vgl. § 24 Abs. 12 Z 2).
§ 13.
Der sekundären Kostenart „Dienstleistungen, Universitätsmanagement und Bibliotheken“ gemäß § 6 Abs. 2 sind alle Kosten, , die im Rahmen der Leitung und Verwaltung der Universitäten sowie für die zentralen und dezentralen Bibliotheken aufgrund des Universitätsbetriebs entstehen, zuzurechnen. Davon ausgenommen sind die Kostenarten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (§ 18 Abs. 2 Z 3) sowie die auf den Hauptkostenstellen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 gebuchten Kosten.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2026
Gesetzesnummer
20009831
Dokumentnummer
NOR40280748
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