§ 13
Unvereinbarkeit
(1) Niemand darf gleichzeitig dem Kollegium eines Bezirksschulrates und dem Kollegium des Landesschulrates als Mitglied mit beschließender Stimme angehören.
(2) Niemand darf einem Kollegium gleichzeitig als Mitglied mit beschließender Stimme und als Mitglied mit beratender Stimme angehören.
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