§ 13
Berufung der Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung
(der Zentralpersonalvertretung)
(1) Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretungen werden durch unmittelbare, geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, alle Bediensteten.
(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Landtag ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und ein außerhalb des Bundeslandes Kärnten gelegener Wohnsitz unerheblich sind.
(4) Zur Wahl der Dienststellenpersonalvertretung sind jene Bediensteten berechtigt, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, deren Dienststellenpersonalvertretung gewählt wird.
(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Tage der Ausschreibung der Wahl volljährig sind, am Tag der Wahlausschreibung die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und sich an diesem Tage mindestens sechs Monate im Landesdienst befinden.
(5a) Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration das Recht auf Wählbarkeit zu gewähren hat.
(6) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
- a) die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident und der Vizepräsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Landesregierung;
- b) Bedienstete, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Bediensteten fungieren (Landesamtsdirektor, Landesamtsdirektor-Stellvertreter, Abteilungsvorstände, Dienststellenleiter);
- c) Bedienstete, über die eine über die Disziplinarstrafe des Verweises hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde, während der Dauer dieser Strafe.
(7) Auf die Berufung der Mitglieder der Zentralpersonalvertretung sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
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