§ 13
Belästigung
(1) Eine Belästigung iSd. zweiten Satzes gilt als Diskriminierung iSd. § 12 Abs. 1. Eine solche Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 12 Abs. 1 im Zusammenhang steht, gesetzt wird,
- a) die die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt,
- b) die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
- c) die eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
(2) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person nach Abs. 1 vor.
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