Gegenstand „Fachzeichnen“
§ 13.
(1) Die zur Prüfung antretende Person hat eine Leitungsführung in Form eines maßstabsgerechten Grundrissplanes, Installationsplanes, Strangschemas oder Raumschemas anzufertigen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche und zeichnerische Richtigkeit (zB normgerechte Gestaltung),
- 2. Vollständigkeit.
(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie in der Regel in einer Stunde und 30 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach einer Stunde und 45 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20013236
Dokumentnummer
NOR40279442
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