§ 13 Installations- und Energietechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2030

Gegenstand „Fachzeichnen“

§ 13.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat eine Leitungsführung in Form eines maßstabsgerechten Grundrissplanes, Installationsplanes, Strangschemas oder Raumschemas anzufertigen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche und zeichnerische Richtigkeit (zB normgerechte Gestaltung),
  2. 2. Vollständigkeit.

(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie in der Regel in einer Stunde und 30 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach einer Stunde und 45 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013236

Dokumentnummer

NOR40279442

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