5. Abschnitt
Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden Fachlich in Frage kommenden Studien gleichzuhaltende Ausbildungen
§ 13.
Als fachlich in Frage kommenden Studien gemäß § 52f Abs. 2a Z 2 HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt:
- 1. eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Pädagogischen Akademie,
- 2. eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Berufspädagogischen Akademie,
- 3. eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Religionspädagogischen Akademie.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20005333
Dokumentnummer
NOR40244798
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