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§ 13 HZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2022

5. Abschnitt

Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden Fachlich in Frage kommenden Studien gleichzuhaltende Ausbildungen

§ 13.

Als fachlich in Frage kommenden Studien gemäß § 52f Abs. 2a Z 2 HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt:

  1. 1. eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Pädagogischen Akademie,
  2. 2. eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Berufspädagogischen Akademie,
  3. 3. eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Religionspädagogischen Akademie.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20005333

Dokumentnummer

NOR40244798

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