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§ 13 Hochschul-Einstufungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Einstufung der Studienfächer der Lehrgänge für Unterrichtspraktikantinnen und Unterrichtspraktikanten

§ 13

Die nachstehend genannten, nach § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Unterrichtspraktikum, BGBl. Nr. 145/1988 (Lehrgänge für Unterrichtspraktikantinnen und Unterrichtspraktikanten an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen) verpflichtend vorzusehenden Studienfächer werden in folgende Lehrverpflichtungsgruppen (LVG) eingestuft:

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