§ 13 GWV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.2024

Meldung eindeutig krebserzeugender und reproduktionstoxischer (Kategorie 1A und 1B) Arbeitsstoffe

§ 13.

Die Meldung der beabsichtigten erstmaligen Verwendung gemäß § 42 Abs. 5 ASchG hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und Anschrift der Arbeitsstätte,
  2. 2. voraussichtlich jährlich verwendete Mengen der betreffenden Stoffe und der Zubereitungen, in denen die betreffenden Stoffe enthalten sind,
  3. 3. Art der Arbeitsvorgänge,
  4. 4. Zahl der exponierten ArbeitnehmerInnen,
  5. 5. Angaben zur Exposition,
  6. 6. beabsichtigte Maßnahmen zur Gefahrenverhütung gemäß §§ 43 und 45 Abs. 5 ASchG.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40266621

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