§ 13 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 13

Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der Erstunterzeichnete als Vertreter der Partei und der Zweitunterzeichnete als sein Stellvertreter.

11.10.2017

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