§ 13 GWG.

Alte FassungIn Kraft seit 25.6.1999

§ 13
Abschluss des Wählerverzeichnisses

Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis abzuschließen und der zuständigen Gemeindewahlbehörde und den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben. Eine Übergabe des Wählerverzeichnisses an die für die besonderen Wahlsprengel (§ 4 Abs. 3) eingerichteten Sprengelwahlbehörden findet nicht statt.

23.10.2019

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