Zeugnis
§ 13.
(1) Personen, die das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ positiv abgeschlossen haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(1a) Bei der Ausstellung des Zeugnisses für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 5 und 7 hat der Verweis auf die Berufsbezeichnung zu entfallen.
(Anm.: Abs. 1b tritt mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.)
(1c) Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 6, die die theoretische Ausbildung gemäß § 10 erfolgreich absolviert haben, ist darüber eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die Ausstellung des Zeugnisses gemäß Abs. 1 bzw. der Bestätigung gemäß Abs. 1c mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die Datenverarbeitungsregisternummer (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
(3) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 bzw. die Bestätigung gemäß Abs. 1c ist von der Leitung des Ausbildungsmoduls zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2023
Gesetzesnummer
20004876
Dokumentnummer
NOR40255483
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