§ 13 Grundausbildungsverordnung-BMK

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2021

Dienstprüfung (Prüfungsordnung)

§ 13.

(1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen.

(2) Die im Rahmen des Bildungsprogramms der Verwaltungsakademie des Bundes absolvierten Module der allgemeinen theoretischen Ausbildung gemäß § 8 gelten als Teilprüfungen gemäß Abs. 1.

(3) Zur Vorbereitung auf die Teilprüfungen gemäß Abs. 1 und die ressortspezifische theoretische Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 ist dem*der Auszubildenden angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.

(4) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen der allgemeinen theoretischen Ausbildung sowie die ressortspezifische theoretische Prüfung bestanden wurden und die Ausbildungsabschnitte „Jobrotation“ und allenfalls „Bereichsmodule“ von der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) als absolviert bzw. erfolgreich abgeschlossen bewertet wurden.

(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist von dem*der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Dienstprüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Wurde ein Modul mit Auszeichnung abgeschlossen, so ist dies im Zeugnis zu vermerken. Die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die dem Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet wurden, sind im Dienstprüfungszeugnis anzuführen. Ebenso sind die Organisationseinheiten anzugeben, in welchen der*die seine Jobrotation absolviert hat.

(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt drei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat im Ressort stattzufinden.

(7) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20011494

Dokumentnummer

NOR40231771

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