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§ 13 Grundausbildungsverordnung-BMF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.2023

Ausbildende

§ 13.

Ausbildende fungieren als Fachcoach innerhalb der Dienststelle und haben im Rahmen der gesamten Grundausbildung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1. Vermittlung von praxisorientierten, fachlichen Kenntnissen anhand entsprechender Arbeitstechniken;
  2. 2. Unterstützung bei der Umsetzung des theoretischen Wissens in die Praxis sowie im Umgang mit einschlägigen IT-Verfahren;
  3. 3. Anleitung der Auszubildenden bei der Erledigung von übertragenen Aufgaben;
  4. 4. Betreuung und Unterstützung der Auszubildenden in fachlicher Hinsicht;
  5. 5. Beobachtung, Evaluierung der Leistungen der Auszubildenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20012329

Dokumentnummer

NOR40255076

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