Anrechnung
§ 13.
(1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen der § 30 BDG 1979 und § 67 VBG anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten gegen Vorlage der Zeugnisse bzw. sonstiger geeigneter Nachweise angerechnet werden, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist.
(2) Die Anrechnung ist im Zeugnis mit dem Vermerk „angerechnet“ festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
20011707
Dokumentnummer
NOR40239192
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