§ 13 Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2024

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 13.

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildung für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bundesministerium für Inneres (Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI), BGBl. II Nr. 154/2017, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Grundausbildungen für den polizeiärztlichen Dienst gemäß § 1 Z 2 Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI, BGBl. II Nr. 154/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 265/2019, sowie für die Verwendung gemäß § 12b Abs. 1 Grenzkontrollgesetz gemäß § 1 Z 5 Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI, BGBl. II Nr. 154/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 265/2019, weiterhin anzuwenden.

(2) Grundausbildungen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Ressortbereich des BMI, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungslehrgänge können nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt und abgeschlossen werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird. Ansonsten sind diese Grundausbildungslehrgänge nach den Vorschriften weiterzuführen und zu beenden, die bei Beginn des Grundausbildungslehrgangs in Kraft waren.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellte Prüfungskommission ist bis zur Bestellung der neuen Prüfungskommission bestellt.

(5) § 1 Z 4, 5 und 6, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 10 und § 13 Abs. 1 sowie die Anlagen 5 und 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 319/2024 treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft. Die Abs. 2 bis 4 kommen auch auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 319/2024 zur Anwendung.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

20012580

Dokumentnummer

NOR40266339

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