§ 13 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C (Finanzdienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Gemäß § 233 Abs. 1 BDG 1979 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft:

  1. 1. die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 31. Mai 1974 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Finanzfachdienst, BGBl. Nr. 336/1974, und
  2. 2. die Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 7. Mai 1974 betreffend die Ausbildung und die Prüfung für den Steueraufsichtsdienst, BGBl. Nr. 303/1974.

(3) Auf Bedienstete, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Grundausbildung bereits absolviert, die Dienstprüfung jedoch noch nicht erfolgreich abgelegt haben, sind die im Abs. 2 genannten Verordnungen weiterhin anzuwenden, längstens jedoch bis 31. Dezember 1993.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008835

Dokumentnummer

NOR12106511

alte Dokumentnummer

N6199224316J

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