§ 13 GHV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Zu LGBl Nr 10/2020: Außerkrafttreten: Die Gemeindehaushaltsverordnung 1998 – GHV 1998, LGBl Nr 39/1998 in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 111/2001, LGBl Nr 89/2007, LGBl Nr 103/2009 und LGBl Nr 75/2013 tritt außer Kraft: 1. im Allgemeinen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und 2. mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Bezug auf die Erstellung des Rechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2019.

Beilagen zum Voranschlag

§ 13

(1) Dem Voranschlag sind voranzustellen:

  1. 1. eine Gesamtübersicht über die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen 0 bis 9 zu enthalten;
  2. 2. ein Voranschlagsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b der VRV 1997 in die laufende Gebarung, die Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen, die Finanztransaktionen und die Abwicklung von Überschüssen bzw Abgängen aus Vorjahren.

(2) Dem Voranschlag sind beizugeben:

  1. 1. ein Nachweis über
  1. a) die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die Vertrags- und sonstigen Bediensteten, sowie
  2. b) die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zu grundegelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsbezugsempfänger;
  1. 2. ein Nachweis über die veranschlagten Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften und der von ihnen eingerichteten sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechts;
  2. 3. ein Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen;
  3. 4. ein Nachweis über
  1. a) den voraussichtlichen Schuldenstand am Ende des dem Voranschlagsjahr vorangangenen Finanzjahres, der gemäß Anlage 6 der VRV 1997 aufzugliedern ist;
  2. b) den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben:
  1. c) den voraussichtlichen Schuldenstand am Ende des Voranschlagsjahres;
  1. 5. ein Nachweis über die im Voranschlagsjahr voraussichtlich zu leistenden Zahlungen aus Dauerschuldverhältnissen mit Angabe der Laufzeit. Als solche sind jedenfalls Miet- und Pachtzinse, Leistungen aus Leasing- und Baurechtsverträgen usw zu verstehen;
  2. 6. ein Nachweis über die gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 veranschlagten Vergütungen. Dieser Nachweis hat zumindest die Einnahmen oder die Ausgaben zu umfassen;
  3. 7. der Stellenplan (Dienstpostenplan). Er hat
  1. die im Voranschlagsjahr erforderlichen Planstellen und Dienstposten der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der Vertrags- und sonstigen Bediensteten auszuweisen. Die Gliederung hat gemäß § 47 Abs. 2 GdO 1994 zu erfolgen;
  1. 8. die Untervoranschläge (§ 3 Abs. 2) und die Wirtschaftspläne (§ 3 Abs. 3);
  2. 9. Sammelnachweise, soweit solche geführt werden (§ 10);
  3. 1 0. die Sondervoranschläge für Stiftungen und Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 12);
  4. 11. ein Nachweis über die freiwilligen Aufwendungen (Förderungsausgaben).
  5. 12. der Voranschlag für die von der Gemeinde eingerichteten wirtschaftlichen Unternehmungen, die überwiegend der Errichtung und Verwaltung von überwiegend für Zwecke der Hoheitsverwaltung genutzten Objekten dienen;
  6. 13. die Darstellung jener Einnahmen und Ausgaben der laufenden Gebarung laut Querschnittsrechnung, die den Charakter der Einmaligkeit besitzen (Anlage 6);
  7. 14. der mittelfristige Finanzplan (§ 17).

(3) Dem Voranschlag sind Erläuterungen beizufügen. Insbesondere sind zu erläutern:

  1. 1. die Einnahmen und Ausgaben des ordentlichen Voranschlages, die von den bisherigen Voranschlagsbeträgen erheblich abweichen;
  2. 2. neue Vorhaben des außerordentlichen Voranschlages. Erstrecken sie sich über mehrere Jahre, sind die Höhe der Gesamtausgaben und deren Bedeckung sowie die bisherige Abwicklung darzustellen.

(4) Weiter sollen erläutert werden:

  1. 1. der Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft;
  2. 2. die Ausgaben zur Erfüllung von Verträgen, die Investitionen betreffen und die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu größeren Zahlungen verpflichten;
  3. 3. die Schlüssel für die Aufteilung von Einnahmen und Ausgaben der Sammelnachweise gemäß § 10;
  4. 4. besondere Bestimmungen im Voranschlag, zB Zweckbindungen von Einnahmen.

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