§ 13 GeV der VA 2019

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 20/2020

§ 13.

Den von den Nichtregierungsorganisationen in den Beirat entsandten Mitgliedern (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den Wirkungsbereich der Organisationen fallen, die sie vorgeschlagen haben.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2020

Gesetzesnummer

20010692

Dokumentnummer

NOR40215525

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