§ 13 GeV der VA 2018

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 178/2019

§ 13.

Den von den Nichtregierungsorganisationen in den Beirat entsandten Mitgliedern (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den Wirkungsbereich der Organisationen fallen, die sie vorgeschlagen haben.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20010129

Dokumentnummer

NOR40200182

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