§ 13 GeOL

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2015

§ 13

Akteneinsicht

Jedem Mitglied der Landesregierung steht das Recht zu, nach Aussendung der Tagesordnung (§ 5 Abs. 2 bzw. 3) und auch noch während der Sitzung des Kollegiums der Landesregierung in die zur Behandlung stehenden Aktenstücke Einsicht zu nehmen.

14.07.2015

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