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§ 13 GenVerschmG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Verschmelzung durch Neubildung

§ 13.

(1) Bei Verschmelzung von Genossenschaften durch Bildung einer neuen Genossenschaft gelten sinngemäß die §§ 2, 3 und 4, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 12; jede der sich vereinigenden Genossenschaften gilt als übertragende und die neue Genossenschaft als übernehmende; außerdem gelten die folgenden Vorschriften.

(2) Der Genossenschaftsvertrag der neuen Genossenschaft und die Bestellung ihrer Vorstandsmitglieder und ihrer Aufsichtsratsmitglieder bedürfen der Zustimmung der Generalversammlungen der sich vereinigenden Genossenschaften.

(3) Für die Bildung der neuen Genossenschaft gelten die Vorschriften des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. April 1873, RGBl. Nr. 70, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, sinngemäß.

(4) Die Vorstände der sich vereinigenden Genossenschaften haben die neue Genossenschaft bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Verschmelzung darf nicht eingetragen werden, bevor die neue Genossenschaft eingetragen worden ist. Mit der Eintragung der neuen Genossenschaft geht das Vermögen der übertragenden Genossenschaften einschließlich der Schulden auf die neue Genossenschaft über und erlöschen die übertragenden Genossenschaften. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002491

Dokumentnummer

NOR12035617

alte Dokumentnummer

N2199113815J

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