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§ 13 GemWO 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2025

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 92/2021, LGBl. Nr. 10/2025

§ 13

Konstituierung der örtlichen Wahlbehörden

(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden örtlichen Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes über Aufforderung des Vorsitzenden der Wahlbehörde durch die Worte „Ich gelobe“ oder durch ein Zeichen der Zustimmung strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

19.02.2025

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