Bezüge bei Suspendierung
§ 13.
Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn
- 1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,
- 2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
- 3. er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.
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