2. Hauptstück
Leistungen der Gehaltskasse
1. Abschnitt
Bemessung und Auszahlung der Bezüge Gehalt und Entlohnung
§ 13
Die Gehaltskasse hat die Bezüge (Gehalt, Entlohnung, Familienzulagen, Sonderzahlungen) aller in öffentlichen Apotheken und in Krankenhausapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Aspiranten und Apotheker nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bemessen und auszuzahlen.
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