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§ 13 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzbetriebs

§ 13

Der Netzbetreiber hat die Regeln der Technik zur Sicherstellung eines sicheren und zuverlässigen Gasnetzbetriebes iSd § 133 iVm § 7 Z 53 GWG 2011 einzuhalten. Die Einhaltung dieser Regeln der Technik ist durch Zertifizierung durch eine nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, akkreditierte Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle oder durch gleichwertige Nachweisführung gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen.

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