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§ 13 FZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.2002

Inhalt, Art und Umfang der Unterweisung

§ 13

(1) Die Unterweisung hat ausschließlich durch im Sinne des § 11 geeignete Personen zu erfolgen. Sie erfolgt

  1. a) für das UKW-Betriebszeugnis I und das UKW-Betriebszeugnis II durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens sechs Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens acht Stunden,
  2. b) für das Allgemeine Betriebszeugnis I und für das Allgemeine Betriebszeugnis II durch theoretische Unterweisung in der Dauer von mindestens zwölf Stunden sowie durch praktische Übungen in der Dauer von mindestens 24 Stunden.

(2) Es dürfen gleichzeitig nicht mehr als acht Personen von einer zur Unterweisung geeigneten Person unterwiesen werden.

(3) Durch die Unterweisung sind alle zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in dem durch Anlage 5 vorgegebenen Umfang zu vermitteln.

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