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§ 13 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

  • 01.1.2026 (BGBl. II Nr. 149/2026)
  • 01.1.2026 (BGBl. II Nr. 149/2026)

Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

§ 13.

(1) Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen bedingt durch Betreuungspflichten minderjähriger Angehöriger sind zu berücksichtigen und durch personelle und organisatorische Maßnahmen (wie etwa bei der Einteilung von Sitzungszeiten oder Dienstreiseaufträgen) auszugleichen, sofern keine schwerwiegenden dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Im Sinne der Chancengleichheit und zum Ausgleich bestehender Belastungen fördert und unterstützt der Dienstgeber die Möglichkeit zur digitalen Teilnahme an dienstlichen Besprechungen. Zu diesem Zweck ist für sämtliche Besprechungen eine digitale Teilnahme zu ermöglichen, sofern dem nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.

(3) Bedienstete sind durch die Dienstbehörde (Personalstelle) über sämtliche Modelle einer flexiblen Arbeitszeitgestaltung im Zusammenhang mit Karenzurlaubs- und Teilzeitregelungen in Kenntnis zu setzen sowie über die Voraussetzungen und Auswirkungen der Herabsetzung der Wochendienstzeit, insbesondere auf die Höhe der zu erwartenden Pensionsleistungen, zu informieren.

Schlagworte

Karenzurlaubsregelung

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

20013198

Dokumentnummer

NOR40278610

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