§ 13 Frauenförderungsplan BMLFUW 2015

Alte FassungIn Kraft seit 17.11.2015

Gender Budgeting

§ 13.

In Richtlinien und Kriterien für die Budgeterstellung und die Budgetzuteilung sind die gesetzlichen Frauenförderungsgebote des B-GlBG und die in dieser Verordnung enthaltenen Förderungsmaßnahmen als planungs- und verteilungsrelevante Gesichtspunkte aufzunehmen. Budgetanträge, die insbesondere der Unterrepräsentation oder Benachteiligung von Frauen entgegenwirken, sind vorrangig zu reihen und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20009336

Dokumentnummer

NOR40175864

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)