Förderung des Frühkarenzurlaubs und der Väterkarenz
§ 13.
Die Personalabteilung informiert jeden Vater spätestens nach Meldung der Geburt eines Kindes über die Möglichkeit eines Frühkarenzurlaubs und einer Väterkarenz sowie die neuen zeitlichen Erfordernisse und/oder neue Rahmenbedingungen des Bediensteten.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
20012962
Dokumentnummer
NOR40271660
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