vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.2012

In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit festgelegten Anteilen von Klonen

§ 13

Die einzelnen Klone sind möglichst gut zu durchmischen. Der Mischungsanteil der einzelnen Klone darf höchstens um ein Zehntel seines angegebenen Mischungsanteils abweichen. Die Klonmischung darf auf dem Etikett keinen Hinweis auf die Einzelklone enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR40135972

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)