vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 FoPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.2024

Ist auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen (vgl. § 14).

§ 13.

(1) Die Organe, Mitarbeiter und Auftragnehmer der FFG sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gutachtenserstellung zur Kenntnis gelangen, im Rahmen des § 48a BAO zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2) Die FFG ist verpflichtet, im Zuge der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten das Datengeheimnis zu wahren und sämtliche Mitarbeiter und Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Wahrung dieses Datengeheimnisses gemäß § 6 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verpflichten.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024

Gesetzesnummer

20008172

Dokumentnummer

NOR40265831

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)