Automationsunterstützte Datenübertragung
§ 13.
(1) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer im Verfahren Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at ) zur Verfügung stehen.
(2) Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at ) zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Gesetzesnummer
20013296
Dokumentnummer
NOR40280698
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