§ 13.
(1) Wenn der Fischereiberechtigte eines Eigenrevieres den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jenen des § 12, trotz wiederholter Aufforderung nicht entspricht, ist die Bezirksverwaltungsbehörde nach erfolgter Androhung und nach Anhörung des Fischereirevierausschusses berechtigt, die Nutzung der zum Eigenreviere gehörenden Fischwässer ganz oder zum Teile auf eine bestimmte Zeit dem Berechtigten zu entziehen und dritten Personen gegen ein dem Berechtigten zu leistendes angemessenes Entgelt zu übertragen. Die Höhe dieses Entgeltes setzt mit Ausschluß des Rechtsweges die Bezirksverwaltungsbehörde fest.
(2) Unter denselben Voraussetzungen kann die Landesregierung nach erfolgter Androhung die Eigenschaft als Eigenrevier auf eine bestimmte Zeit entziehen und die betreffenden Gewässer als Pachtreviere erklären, mit einem benachbarten Pachtreviere vereinigen oder auf mehrere solche Pachtreviere aufteilen.
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