materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 249/2025
Abschnitt III
Entlohnungsschema B Voraussetzung
§ 13.
Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnittes ist, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag 6.00 bis Samstag 13.00 Uhr selbstverantwortlich einseitig festlegen kann.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2025
Gesetzesnummer
20012752
Dokumentnummer
NOR40266650
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