§ 13 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer für Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 249/2025

Abschnitt III

Entlohnungsschema B Voraussetzung

§ 13.

Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnittes ist, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag 6.00 bis Samstag 13.00 Uhr selbstverantwortlich einseitig festlegen kann.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

20012752

Dokumentnummer

NOR40266650

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