materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 335/2024
Abschnitt III
Entlohnungsschema B Voraussetzung
§ 13.
Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnittes ist, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag 6.00 bis Samstag 13.00 Uhr selbstverantwortlich einseitig festlegen kann.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Gesetzesnummer
20012410
Dokumentnummer
NOR40257240
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