materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 445/2022
Abschnitt III
Entlohnungsschema B Voraussetzung
§ 13.
Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnittes ist, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag 6.00 bis Samstag 13.00 Uhr selbstverantwortlich einseitig festlegen kann.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022
Gesetzesnummer
20011708
Dokumentnummer
NOR40239214
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