Abschnitt III
Entlohnungsschema B Voraussetzung
§ 13.
Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnittes ist, dass der/die Arbeitnehmer/in den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag 6.00 bis Samstag 13.00 Uhr selbstverantwortlich einseitig festlegen kann.
Schlagworte
Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
20010043
Dokumentnummer
NOR40199037
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