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§ 13 EUStA-DG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

Rechtsschutzbeauftragter

§ 13.

(1) Die EUStA hat im Ermittlungsverfahren den Rechtsschutzbeauftragten (§ 47a StPO) nicht um Ermächtigung zur Antragstellung nach § 147 Abs. 2 StPO zu ersuchen.

(2) Dem Rechtsschutzbeauftragen steht ein Recht auf Einbringung eines Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens in keinem Fall zu.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021

Gesetzesnummer

20011552

Dokumentnummer

NOR40234517

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