Behörden
§ 13.
Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt,
- 1. hinsichtlich elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel jener Landeshauptmann, in dessen Bundesland sie sich befinden,
- 2. hinsichtlich elektrischer Anlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und
- 3. hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel auf dem Markt das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Marktüberwachungsbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
10012241
Dokumentnummer
NOR40248286
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