§ 13 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reisebüroassistent

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1974

Schlußbestimmungen

§ 13.

(1) Auf Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 30. Juni 1974 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

10006310

Dokumentnummer

NOR12069526

alte Dokumentnummer

N51973137570

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