Schlußbestimmungen
§ 13.
(1) Auf Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 30. Juni 1974 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
10006309
Dokumentnummer
NOR12069521
alte Dokumentnummer
N51973137260
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