§ 13
Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sind zu ersetzen
- 1. die Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung des Verletzten,
- 2. der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist,
- 3. die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,
- 4. ein angemessenes Schmerzengeld und
- 5. im Fall einer Verunstaltung, durch die das bessere Fortkommen des Verletzten verhindert werden kann, eine angemessene Entschädigung.
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