4. Abschnitt
Schlussbestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung
§ 13.
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2023
Gesetzesnummer
20012334
Dokumentnummer
NOR40255218
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