§ 13 EABG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

3. Abschnitt

Verfahren zur Genehmigung von Energieanlagen Genehmigungs- und Anzeigepflicht

§ 13.

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Energieanlagen, die nicht den Abs. 2 bis 4 zugeordnet sind, sowie in jedem Fall bei Energieanlagen mit wesentlichen Auswirkungen gemäß § 5 Z 9, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Das Verfahren für diese Energieanlagen ist im ordentlichen Verfahren zu führen.

(2) Die Errichtung und der Betrieb von Energieanlagen, die inAnhang 1 Spalte 1 angeführt sind, sowie Änderungen an bestehenden Energieanlagen bedürfen einer Genehmigung der Behörde. Das Verfahren für diese Energieanlagen ist im vereinfachten Verfahren zu führen.

(3) Die Errichtung, der Betrieb und die Änderung folgender Maßnahmen sind der Behörde anzuzeigen:

  1. 1. eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;
  2. 2. sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen;
  3. 3. Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als Energieanlage mit erheblicher Auswirkung zu behandeln ist;
  4. 4. Repowering von Anlagen, sofern die Kapazität der Anlage nicht um mehr als 15% erhöht wird und es durch das Repowering der Anlage nicht zu einer nachteiligen Beeinflussung des Emissionsverhaltens kommt;
  5. 5. eine Unterbrechung des Betriebs;
  6. 6. eine Einschränkung der genehmigten Kapazität;
  7. 7. die Auflassung der Anlage oder eines Anlagenteils;
  8. 8. sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen;
  9. 9. Energieanlagen, die in Anhang 1 Spalte 2 angeführt sind,
  10. 10. Vorarbeiten für die Errichtung oder Änderung von Energieanlagen oder für die Ermittlung von Trassenkorridoren.

(4) Anlagen, die inAnhang 1 Spalte 3 angeführt sind sowie die Änderungen dieser Anlagen unterliegen keiner Genehmigungs- oder Anzeigepflicht. Dies gilt auch dann, wenn die mitanzuwendenden bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften eine Genehmigungs-, Anzeige- oder Meldepflicht vorsehen.

(5) Bei Änderungen von Energieanlagen bzw. Anlagen nach Abs. 1 bis 3, die zu einer beantragten Kapazitätserweiterung von mindestens 50% des jeweiligen Schwellenwerts gemäßAnhang 1, oder wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität führen, ist die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweisung zu berücksichtigen. Sofern in Anbetracht der zu berücksichtigenden Kapazitäten durch die beantragte Änderung ein höherer Schwellenwert nach Anhang 1 anzuwenden ist, ist die Änderung in jenem Verfahren zu genehmigen, das für die Genehmigung des höheren Schwellenwerts geregelt ist.

(6) Sofern eine mitanzuwendende Verwaltungsvorschrift eine Energieanlage gemäß den Abs. 1 bis 3 keiner Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterwirft, sind die materiellen Genehmigungsbestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift im Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren gemäß den Abs. 1 bis 3 nicht mitanzuwenden. Energieanlagen, welche durch keine mitanzuwendende Verwaltungsvorschrift einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterworfen werden, sind von der Genehmigungs- und Anzeigepflicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes befreit; dies gilt auch dann, wenn derAnhang 1 eine gegenteilige Anordnung trifft. Für Energieanlagen, welche gemäß diesem Abs. genehmigungs- und anzeigefrei sind, sind die Bestimmungen des § 14 nicht anzuwenden.

(7) Sofern eine mitanzuwendende Verwaltungsvorschrift für eine Energieanlage ein vereinfachtes Verfahren oder Anzeigeverfahren vorsieht, ist das vereinfachte Verfahren oder Anzeigeverfahren nach diesem Bundesgesetz anzuwenden, sofern dadurch die Anzahl der Parteien nicht erweitert wird; dies gilt auch dann, wenn derAnhang 1 eine gegenteilige Anordnung trifft.

(8) Der Projektwerber kann für Energieanlagen gemäß Abs. 2 bis 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen.

Schlagworte

Genehmigungspflicht, Anzeigepflicht, Genehmigungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20013209

Dokumentnummer

NOR40278871

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