Mitwirkung an der Vollziehung
§ 13.
Die Aufsichtsorgane haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken und unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der Genehmigungsbehörde oder der jeweils zuständigen Verwaltungsstrafbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Gesetzesnummer
20013050
Dokumentnummer
NOR40273324
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