3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse
§ 13.
(1) Alle Behörden und Ämter, das Arbeitsmarktservice und die Träger der Sozialversicherung sowie die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind verpflichtet, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Rechtsträgern ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse verpflichtet.
(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von Portokosten sind von der ersuchenden Stelle zu erstatten.
Schlagworte
Urlaubskassa
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2021
Gesetzesnummer
10008167
Dokumentnummer
NOR40232214
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