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§ 13 BPGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Ersatzansprüche des Trägers der Sozialhilfe

§ 13.

(1) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers

  1. 1. in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim,
  2. 2. in einer Sonderkrankenanstalt für Psychiatrie oder in einer ähnlichen Einrichtung,
  3. 3. außerhalb einer der in Z 1 und 2 angeführten Einrichtungen im Rahmen eines Familienverbandes,
  4. 4. auf einer von einem Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege, einer kirchlichen oder anderen karitativen Vereinigung geführten Pflegestelle oder
  5. 5. in einer Krankenanstalt, sofern der Aufenthalt nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingt ist (Asylierung),

(2) Der Anspruchsübergang tritt mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein.

(3) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn und insoweit die Verpflegskosten nicht auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Ersatzansprüche der Kostenträger gedeckt sind.

(4) Hat der Entscheidungsträger Pflegegelder angewiesen, die gemäß Abs. 1 und 2 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen.

Schlagworte

Pflegeheim, Wohnheim, Altenheim

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10008859

Dokumentnummer

NOR40130109

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