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§ 13 Bootbauer-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Übergangsbestimmungen

§ 13

(1) § 13.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Bootbauer, BGBl. Nr. 171/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 578/1982 treten mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bootbauer, BGBl. Nr. 255/1977, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 389/1990 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Lehrberuf Bootbauer ausgebildet werden, sind nach der vorliegenden Ausbildungsordnung weiter auszubilden.

(4) Lehrlinge, die vor dem 1. Juli 1998 zur Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bootbauer angetreten sind und diese nicht bestanden haben, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 zur Wiederholungsprüfung entsprechend der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

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