Ersatz der Lehrabschlußprüfung durch Schulbesuch
§ 13.
Soweit in den §§ 1 bis 12 die Voraussetzung des Zeugnisses über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung festgelegt ist, wird diese Voraussetzung auch durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer anderen Schule als einer Höheren Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik, durch den die Lehrabschlußprüfung in dem entsprechenden Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ersetzt wird, erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006538
Dokumentnummer
NOR12071504
alte Dokumentnummer
N5197711107Q
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