§ 13 Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Übergangsbestimmung

§ 13.

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung, die gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Ausführung von Gasrohrleitungen, Beleuchtungseinrichtungen und Wassereinleitungen, BGBl. Nr. 111/1931, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfungen im Sinne dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006966

Dokumentnummer

NOR12075975

alte Dokumentnummer

N5198910122H

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