Übergangsbestimmung
§ 13.
Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung, die gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Ausführung von Gasrohrleitungen, Beleuchtungseinrichtungen und Wassereinleitungen, BGBl. Nr. 111/1931, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfungen im Sinne dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10006966
Dokumentnummer
NOR12075975
alte Dokumentnummer
N5198910122H
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